Freitag, 16. Januar 2009

Professor Frenz


Folien mit Erklärungen, Schlagwörtern, Ergänzungen und Hyperlinks:


Die Vertragsbegründung (4)
  • Äußerer Tatbestand einer Willenserklärung
  • Schaffung eines Erklärungstatbestands
  • Innerer Tatbestand einer Willenserklärung
  • BGB § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums
Handlungswille
  • bewusste Handlung
  • gilt nicht bei Reflex oder Hypnose
Rechtsbindungswille
  • Erklärender will sich rechtlich binden
  • gilt nicht für Gefälligkeiten, invatio ad offerendum oder Weinversteigerungen
Konkreter Geschäftswille
  • Willenserklärung bezieht sich auf ein konkretes Rechtsgeschäft

Wirksamwerden der Willenserklärung (7)

Willenserklärung
  • In der Zivilrechtswissenschaft ist die Willenserklärung (lat.: voluntatis declaratio) die Äußerung eines Rechtsfolgewillens, also die Entäußerung eines Willens durch eine Person, die einen Rechtserfolg beabsichtigt.

  • Dieser Erfolg soll nach der Rechtsordnung eintreten, weil er gewollt ist (Motive des BGB, Bd. 1, S. 126).

  • Fallen Wille und Erklärung auseinander, liegt ein Willensmangel vor.

    Im Zivilprozessrecht werden die „Willenserklärungen“ als Prozesshandlungen bezeichnet.

  • Dabei kann die Willensbekundung ausdrücklich (in Wort oder Schrift) oder konkludent (durch schlüssiges Verhalten) erfolgen.
  • Dagegen ist ein Schweigen grundsätzlich keine Willenserklärung, weil ihm in der Regel kein Erklärungswert zu entnehmen ist. Schweigen ist daher grundsätzlich weder Zustimmung noch Ablehnung, sondern rechtlich unbedeutend (rechtliches nullum).
  • Von diesem Grundsatz gibt es aber Ausnahmen, eine der wichtigsten ist die Parteivereinbarung, bei der einem Verhalten ein bestimmter Erklärungswert durch die Parteien beigemessen wird. Ist dies der Fall, handelt es sich auch beim Schweigen um eine echte Willenserklärung. Auch der Gesetzgeber hat aus Gründen der Rechtssicherheit teilweise einem Schweigen einen Erklärungswert beigemessen, es handelt sich dann um unechte bzw. fingierte Willenserklärungen. So steht z.B. das Verstreichenlassen der Ausschlagungsfrist bezüglich einer Erbschaft der Annahme gleich.
nicht empfangsbedürftige Willenserklärung
empfangsbedürftige Willenserklärung
  • Empfangsbedürftige Willenserklärungen unter Abwesenden sind erst ab dem Zeitpunkt wirksam, zu dem sie dem Empfänger zugehen, d.h. wenn sie in seinem Machtbereich sind und der Empfänger unter normalen Umständen die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat. Die empfangsbedürftige Willenserklärung kommt häufiger vor. Sie erspart der Gegenseite die Ungewissheit über die Rechtslage



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