Samstag, 31. Januar 2009

Umweltmanagement Grundlagen - Arbeitschutzgesetz - 28.1.2009

Umweltmanagement Grundlagen

Vorlesung

22.1.2009

Arbeitschutzgesetz

(Hr. Glaeser,
langjähriger Gewerbeaufsichtsbeamter)


Stichpunkte:
  • ArbSchG - Arbeitsschutzgesetz:
    Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit
  • Vorläufer: 1996
§ 2 Begriffsbestimmungen
  • Schutzvorkehrungen
  • Gesundheitsgefahren
  • auch auf Baustellen möglichst immer Hilfsgeräte nutzen
§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
  • ganz ganz wichtig: die Gesundheit
  • geeignetete Organisation: Sicherheitsbeauftragter, er ist aber nur ein Teil gesamten Sicherheitssystems => jeder Mitarbeiter und jede Fachkraft muss für den Arbeitschutz und für dessen Organisation seinen Beitrag leisten
§ 4 Allgemeine Grundsätze
  • "Fluchttür" für die Vorgesetzten
  • Gesetzgeber hat Restgefahr erkannt => akzeptiert es
  • als Vorgesetzer muss man das Minimierungsgebot über Gefährlichkeitsbeurteilung nachweisen
  • arbeitswissenschaftliche Erkenntnis
  • sachgerechte Verknüpfung v. Organisation und sozialem Umfeld => Mängel + Verbesserungsmöglichkeiten
  • besonders Schutzbedürftige sind z.B. Jugendliche und Schwangere
§ 12 Unterweisung

§ 5 Beurteilung der Arbeitsbedingungen
  • Gefährdungsbeurteilung
  • Zyklus: Beurteilung - Vorbereitung - wer ist daran beteiligt ?
  • Arbeitnehmer machen oft gute Vorschläge, werden aber oft vom Vorgesetzen nicht berücksichtigt => es muss ein roter Faden sichtbar sein.
  • es gibt nicht nur technische Mängel (Gesundheit, psychische Folgen etc.)
  • ein besonders kritischer Punkt in der Arbeitswelt und im Berufsleben sind elektrische Leitungen => es wurden in der Vergangenheit oft Anlagen komplett abgeschaltet, wegen elektrischer Mängel
  • in erster Linie werden Vorgesetze zur Staatsanwalt zitiert => bei grober Fahrlässigkeit helfen einem selbst die besten Anwälte nicht, die einen rausboxen könnten
  • innerbetriebliche Maßnahmen sind oft unbequem => Bsp: Papierfabrik in Bergisch Gladbach - wegen einer 300 m lange Anlage sollten Mitarbeiter Helme tragen => die waren aber untauglich und unbequem, es wurde nach einer besseren Lösung gesucht => Anstoßkappen waren besser => die sahen aber so gut und bequem aus, dass es zu einem signifikanten Schwund an Kappen kam
  • Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen - gab es mittlerweile Arbeitsplatzänderungen ? Bsp: eine Anlage wurde für eine 1.92 mPerson konzipiert, nun kommt ein neuer Mitarbeiter, der nur 1.72 m groß ist - ist trotzdem weiterhin die Sicherheit gewährleistet ?
  • Dokumentation: was haben Sie gemacht => Auflistung => nur dann kann der Rechtsanwalt den subjektiven Tatbestand nachweisen (vs. objektiver Tatbestand)
  • der dozierende Gewerbeaufsichtbeamte: Referandariat (?) von zwei Jahren, hat Verfahrenstechnik studiert, guter Ausstausch mit Juristen
  • Gefährdungsbeurteilung ist das A und O !!!
  • es laufen viele Arbeitsschutzverfahren => die Staatsanwalt ermittelt wg. Verletzung der Vorschriften
  • Gewerbeaufsichtamt prüft => Änderungen sind oft mit Aufwand verbunden => dann ist aber auch der objektive Tatbestand gesichert
  • man muss den Arbeiter auch vor Übereifer schützen, Bsp: ein Kran oder Regal ist im Begriff hinzufallen, der Arbeiter sollte lieber einen Schritt zur Seite machen, als versuchen, das fallende Objekt zu halten oder aufzufangen !
  • Arbeitsschutzrecht ist auch Schutz vor eigener Dummheit. Bsp: gerade Walzen und Förderbänder führen zum Tod, weil Mitarbeiter unachtsam und leichtfertig mit bloßen Körperteilen versuchen einen laufenden Prozess zu beeinflussen
  • auch die Staatswanwaltschaft wird in die Gespräche mit eingebunden, möglichst dann nie ohne Anwalt kommunizieren, Bsp: Beamter ist mit einem Kripo-Beamten per "Du" ... letzerere sagt zum Beamten: "Aber wenn ich gegen Dich was habe, würde ich auch gegen Sie ermitteln ..."
  • Berufgsnossenschaft
  • Anekdote: Fragt eine Person A die Person B, wozu er die Zementfabrik gebaut habe, um Zement herzustellen ? Antwort: Nein, um Geld zu verdienen => Mittel zum Zweck !
  • Sicherheitsbeauftragter ist Grundlage für rechtliche Absicherung
  • es gibt auch neutrale von außen kommende Sicherheitsbeauftragte, z.B. Strahlenschutzbeauftragter
  • weitere Maßnahmen: auch bei Schleifen + Schweißen immer Brille anziehen Bsp: ein Mann A schleift ein Material, es sprühen die Funken. Ein weiterer Mitarbeiter B ohne Schutzbrille gesellt sich dazu und will direkt daneben an der Werkbank auch arbeiten. Der Schleifer sagt: "Geh bitte woanders hin, hier sind zuviele Funken". Der Angesprochene sagt aber: "Kein Problem, Kollege, mach du mal weiter, das stört mich nicht." Wenn der Arbeiter B nicht weggeht, muss Arbeiter A den Sicherheitsbeauftragten informieren.
  • Akzeptanz des Sicherheitsbeauftragten => er legt den roten Faden für den Betrieb => macht Arbeitschutzmaßnahmen transparent => stellt das Bindeglied zwischen "Geld verdienen" und Sicherheit dar
  • "Bring keinen Beamten zur Verärgerung, denn dann wird er erst recht tätig" => kleine Rachsucht am Rande ;-) Bsp: Druckbehälter wurden seit 9 Jahren nicht mehr überprüft, wenn was passiert wäre, hätte auch der Sicherheitsbeauftragte haften müssen => denn werden Prüffristen überschritten, handelt es sich um grobe Fahrlässigkeit
  • "Rücken freihalten" durch Gefährdungsbeurteilung !!!
  • Erklärung für Dissonanzen: Schlosser vs. Verwaltung => die Schlosser denken, dass die Beamten in der Verwaltung nur Kaffee trinken, und die Beamten denken umgekehrt genau so => man muss füreinander ein Verständnis entwickeln !
  • Checkliste, Dezernat, 1.Hilfe Systeme, Unterweisung - Handlungsbedarf
  • wenn etwas fällt, lieber einen Schritt zur Seite machen, als sich selber zu gefährden Bsp: ein Feuerwehrmann kann höheren Gefahren potenziell ausgesetzt werden, als ein normaler Mitarbeiter eines Betriebes
  • Rettungsübungen machen: Leute vorbereiten, auch ohne Ankündigung => Wirksamkeitsprüfung
  • Überprüfen von beweglichen Teilen jedes 1/2 Jahr, Bsp: Laptop-Leitungen
  • Sicherheitsing. hat viel zu tun: Verordnungen, Verordnungen, Verordnungen => basieren u.a. auf Arbeitsschutzgesetz
  • Zusammarbeit mehrerer Arbeiter: Arbeit aufeinander abstimmen (=Koordinierungsarbeit)
  • § 12: Unterweisungen bei neuen Mitarbeitern oder neuen Arbeitsaufgaben, aber auch bei Vergesslichkeit von Mitarbeitern: Bsp: drei Arbeiter haben Mittagspause. Sagt A zu C: "Hol mir bitte Eis, und schreib es auf". C:"Brauch ich nicht aufzuschreiben, kann ich mir merken." B zu C:"Und hol mir bitte ein halbes Hähnchen, und schreib es dir auf". C:"Brauch ich nicht aufzuschreiben, kann ich mir merken." Nach fünf Minuten kommt er mit drei Schokoladenriegel zurück. B zu C: "Und wo sind meine Pommes ?"
  • sonstige Sicherheitsbeauftrage bzw. Befugte können sein: z.B. ein Meister oder zuverlässige und fachkundige Mitarbeiter => schriftliche Beauftragung
  • Wirksamkeitskontrolle für verantwortliche Person verbleibt beim Vorgesetzten => ist diese Person für diesen wichtigen Job weiterhin geeignet: Bsp: sind Scheidung, privater Ärger, Gesundheit etc. kein Hindernisgrund für weitere Tätigkeit
  • Beamte versuchen Fehler zu finden => keine Entlastung
  • wann kommt eigentlich ein Gewerbeaufsichtsbeamter ? Bsp: es passiert ein Unfall => Krankenwagen => Polizei => Staatsanwaltschaft ermittelt => Meldung an Berufsgenossenschaft => Gewerbeaufsicht
  • ist eine Befähigung gegeben ? Bsp: ein Unternehmen beaufragt einen Mitarbeit zu einer Fremdarbeit, z.B. elektrische Wartung, es passiert ein Unfall => die Staatsanwaltschaft will den Mann belangen, doch dieser sagt zu Recht: ich bin kein Elektriker sondern Schachtmeister ! weiteres Bsp: ein Auftraggeber darf selbst einen eifrigen Mitarbeiter nicht erlauben, den Gabelstapler zu fahren, wenn dieser keinen Gabelstaplerschein hat => ein Übereifriger macht manchmal mehr Fehler als ein Trottel !
  • man kann auch wg. Unwissenheit belangt werden, wenn die Informationspflicht nicht eingehalten wurde => Unwissenheit schützt vor Strafe nicht !
  • Pflichten für Arbeitnehmer: z.B. Helmpflicht
  • Arbeitsunfälle sind teuer, letztendlichträgt die Gemeinschaft die Kosten in Form von Witwenrente usw. => im Schnitt kostet in Deutschland ein Arbeitsunfall 8.000 Euro=> ergo: Arbeitsschutz rechnet bzw. lohnt sich !
  • Feststellung der Mängel: wenn jemand etwas sieht, muss er aktiv werden, egal ob Mitarbeiter oder Vorgesetzter
  • Zeichnung: Strichmännchen mit Hütchen auf dem Kopf => dies entspricht dem notwendigen Schutzdach /Schutzarbeit für jeden Mitarbeiter
  • Unordnung im Betrieb, so das Schlusswort des Gewerbeaufsichtsbeamten ist die größte Gefahrenquelle, nur bei Ordnung kann man Gefahrenquellen entdecken und effektiv beseitigen !

Fazit: nur gehört und mitgeschrieben, da Brille in Reparatur ... eine sehr interessante Vorlesung, die mit vielen Beispielen gespickt war und somit zur lebhaften Verdeutlichung der Beziehung zwischen Arbeitswelt und Gesetzesvorschriften beitragen konnte ...

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